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Art. 7 : Verordnung über die Meldestelle für gefundene Tiere

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Art. 7

1 Kann die Meldestelle die mutmassliche Eigentümerin oder

den mutmasslichen Eigentümer eines gefundenen Tieres ermitteln, so

teilt sie dies der Finderin oder dem Finder sowie der mutmasslichen

Eigentümerin oder dem mutmasslichen Eigentümer mit.

2 Kann die mutmassliche Eigentümerin oder der mutmassliche

Eigentümer eines gefundenen Tieres innert zweier Monate nach Ein-

gang der Fundanzeige bei der Meldestelle nicht ermittelt werden, so

teilt die Meldestelle dies der Finderin oder dem Finder mit.

3 Personen, welche der Meldestelle angezeigt haben, dass sie ein

Tier im Sinne von Art. 722 Abs. 1ter ZGB2 übernommen haben, erhal-

ten eine Mitteilung nach Abs. 1 oder 2 an Stelle der Finderin oder des

Finders.

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