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Art. 6 : Verordnung über die Meldestelle für gefundene Tiere

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Art. 6

1 Im Rahmen einer Mitteilung gemäss § 7 kann die Melde-

stelle der Finderin oder dem Finder, der mutmasslichen Eigentümerin

oder dem mutmasslichen Eigentümer oder dem Tierheim Daten aus

ihrer Datensammlung bekannt geben.

2 Die Meldestelle kann Daten anonym oder mit Einwilligung der

betroffenen Person veröffentlichen.

3 Nach erfolgter Mitteilung gemäss § 7 werden die Daten gelöscht.

Vorbehalten bleibt die weitere Aufbewahrung der Daten zu Archivie-

rungszwecken.

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