234.3
CH-ZH
Art. 6 : Verordnung über die Meldestelle für gefundene Tiere
Art. 6
1 Im Rahmen einer Mitteilung gemäss § 7 kann die Melde-
stelle der Finderin oder dem Finder, der mutmasslichen Eigentümerin
oder dem mutmasslichen Eigentümer oder dem Tierheim Daten aus
ihrer Datensammlung bekannt geben.
2 Die Meldestelle kann Daten anonym oder mit Einwilligung der
betroffenen Person veröffentlichen.
3 Nach erfolgter Mitteilung gemäss § 7 werden die Daten gelöscht.
Vorbehalten bleibt die weitere Aufbewahrung der Daten zu Archivie-
rungszwecken.