234.3
CH-ZH
Art. 5 : Verordnung über die Meldestelle für gefundene Tiere
Art. 5
1 Die Daten werden in der Regel von der Finderin oder vom
Finder erhoben. Ergänzend kann die Meldestelle bei Behörden des
Bundes, des Kantons und der Gemeinden oder bei Privaten Daten aus
bestehenden Datensammlungen über Tiere beschaffen oder einsehen.
2 Die Finderin oder der Finder sowie die zuständigen Behörden des
Kantons und der Gemeinden sind verpflichtet, der Meldestelle die
benötigten Angaben zu machen.
3 Die Meldestelle kann mit Meldestellen anderer Kantone Daten
austauschen.