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Art. 5 : Verordnung über die Meldestelle für gefundene Tiere

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Art. 5

1 Die Daten werden in der Regel von der Finderin oder vom

Finder erhoben. Ergänzend kann die Meldestelle bei Behörden des

Bundes, des Kantons und der Gemeinden oder bei Privaten Daten aus

bestehenden Datensammlungen über Tiere beschaffen oder einsehen.

2 Die Finderin oder der Finder sowie die zuständigen Behörden des

Kantons und der Gemeinden sind verpflichtet, der Meldestelle die

benötigten Angaben zu machen.

3 Die Meldestelle kann mit Meldestellen anderer Kantone Daten

austauschen.

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