Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
234.3 CH-ZH

Art. 4 : Verordnung über die Meldestelle für gefundene Tiere

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Art. 4

Zur Erfüllung ihrer Aufgaben betreibt die Meldestelle eine Datensammlung

Datensammlung mit folgenden Angaben

a. Name, Vorname und Adresse der Finderin oder des Finders eines

Tieres sowie der mutmasslichen Eigentümerin oder des mutmass-

lichen Eigentümers eines Tieres,

b. Tierart, Beschreibung und gegebenenfalls Kennzeichnung von gefun-

denen Tieren,

c. Fundort und Aufenthaltsort von gefundenen Tieren,

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234.3 Verordnung über die Meldestelle für gefundene Tiere

d. Angaben über die Umstände des Fundes,

e. Verfahrensdaten,

f. Daten über vermisste Tiere, soweit dies für die Ermittlung der mut-

masslichen Eigentümerin oder des mutmasslichen Eigentümers eines

Tieres erforderlich ist.

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