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Art. 3 : Verordnung über die Meldestelle für gefundene Tiere

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Art. 3

1 Vermisste Tiere können der Meldestelle gemeldet werden. Meldungen über

2 Die Polizeiorgane und die Gemeindeverwaltungen können Mel-

dungen über vermisste Tiere entgegennehmen. Diese sind unverzüg-

lich an die Meldestelle weiterzuleiten.

vermisste Tiere

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