234.3
CH-ZH
Art. 2 : Verordnung über die Meldestelle für gefundene Tiere
Art. 2
1 Wer ein Tier findet, ohne die Eigentümerin oder den Eigen- Anzeige von
tümer zu kennen, zeigt dies der Meldestelle mit dem amtlichen For- gefundenen
mular an.
2 Die Polizeiorgane und die Gemeindeverwaltungen leiten die bei
ihnen eingereichten Formulare unverzüglich an die Meldestelle weiter.
3 Wer ein gefundenes Tier im Sinne von Art. 722 Abs. 1ter ZGB2
übernimmt, zeigt dies der Meldestelle an.
Tieren