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Art. 2 : Verordnung über die Meldestelle für gefundene Tiere

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Art. 2

1 Wer ein Tier findet, ohne die Eigentümerin oder den Eigen- Anzeige von

tümer zu kennen, zeigt dies der Meldestelle mit dem amtlichen For- gefundenen

mular an.

2 Die Polizeiorgane und die Gemeindeverwaltungen leiten die bei

ihnen eingereichten Formulare unverzüglich an die Meldestelle weiter.

3 Wer ein gefundenes Tier im Sinne von Art. 722 Abs. 1ter ZGB2

übernimmt, zeigt dies der Meldestelle an.

Tieren

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