234.3
CH-ZH
Art. 1 : Verordnung über die Meldestelle für gefundene Tiere
Art. 1
1 Die Gesundheitsdirektion betreibt die Meldestelle im Sinne Zuständigkeit
von Art. 720 a ZGB2.
und Aufgaben
2 Die Meldestelle
a. nimmt Anzeigen über gefundene Tiere entgegen,
b. nimmt Meldungen über vermisste Tiere entgegen, soweit dies zur
Erledigung der Aufgabe nach lit. c erforderlich ist,
c. versucht, mittels Abgleich der zur Verfügung stehenden Daten die
mutmassliche Eigentümerin oder den mutmasslichen Eigentümer
des gefundenen Tieres zu ermitteln.
3 Die Unterbringung und Verpflegung gefundener Tiere sowie die
Vermittlung von Tieren ist nicht Aufgabe der Meldestelle.