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Art. 1 : Verordnung über die Meldestelle für gefundene Tiere

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Art. 1

1 Die Gesundheitsdirektion betreibt die Meldestelle im Sinne Zuständigkeit

von Art. 720 a ZGB2.

und Aufgaben

2 Die Meldestelle

a. nimmt Anzeigen über gefundene Tiere entgegen,

b. nimmt Meldungen über vermisste Tiere entgegen, soweit dies zur

Erledigung der Aufgabe nach lit. c erforderlich ist,

c. versucht, mittels Abgleich der zur Verfügung stehenden Daten die

mutmassliche Eigentümerin oder den mutmasslichen Eigentümer

des gefundenen Tieres zu ermitteln.

3 Die Unterbringung und Verpflegung gefundener Tiere sowie die

Vermittlung von Tieren ist nicht Aufgabe der Meldestelle.

Verordnung über die Meldestelle für gefundene Tiere Art. 2 →

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