Verordnung über die Meldestelle für gefundene Tiere
Inhaltsübersicht (9)
Gesetzestext (9 Artikel)
1 Die Gesundheitsdirektion betreibt die Meldestelle im Sinne Zuständigkeit
von Art. 720 a ZGB2.
und Aufgaben
2 Die Meldestelle
a. nimmt Anzeigen über gefundene Tiere entgegen,
b. nimmt Meldungen über vermisste Tiere entgegen, soweit dies zur
Erledigung der Aufgabe nach lit. c erforderlich ist,
c. versucht, mittels Abgleich der zur Verfügung stehenden Daten die
mutmassliche Eigentümerin oder den mutmasslichen Eigentümer
des gefundenen Tieres zu ermitteln.
3 Die Unterbringung und Verpflegung gefundener Tiere sowie die
Vermittlung von Tieren ist nicht Aufgabe der Meldestelle.
1 Wer ein Tier findet, ohne die Eigentümerin oder den Eigen- Anzeige von
tümer zu kennen, zeigt dies der Meldestelle mit dem amtlichen For- gefundenen
mular an.
2 Die Polizeiorgane und die Gemeindeverwaltungen leiten die bei
ihnen eingereichten Formulare unverzüglich an die Meldestelle weiter.
3 Wer ein gefundenes Tier im Sinne von Art. 722 Abs. 1ter ZGB2
übernimmt, zeigt dies der Meldestelle an.
Tieren
1 Vermisste Tiere können der Meldestelle gemeldet werden. Meldungen über
2 Die Polizeiorgane und die Gemeindeverwaltungen können Mel-
dungen über vermisste Tiere entgegennehmen. Diese sind unverzüg-
lich an die Meldestelle weiterzuleiten.
vermisste Tiere
Zur Erfüllung ihrer Aufgaben betreibt die Meldestelle eine Datensammlung
Datensammlung mit folgenden Angaben
a. Name, Vorname und Adresse der Finderin oder des Finders eines
Tieres sowie der mutmasslichen Eigentümerin oder des mutmass-
lichen Eigentümers eines Tieres,
b. Tierart, Beschreibung und gegebenenfalls Kennzeichnung von gefun-
denen Tieren,
c. Fundort und Aufenthaltsort von gefundenen Tieren,
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234.3 Verordnung über die Meldestelle für gefundene Tiere
d. Angaben über die Umstände des Fundes,
e. Verfahrensdaten,
f. Daten über vermisste Tiere, soweit dies für die Ermittlung der mut-
masslichen Eigentümerin oder des mutmasslichen Eigentümers eines
Tieres erforderlich ist.
1 Die Daten werden in der Regel von der Finderin oder vom
Finder erhoben. Ergänzend kann die Meldestelle bei Behörden des
Bundes, des Kantons und der Gemeinden oder bei Privaten Daten aus
bestehenden Datensammlungen über Tiere beschaffen oder einsehen.
2 Die Finderin oder der Finder sowie die zuständigen Behörden des
Kantons und der Gemeinden sind verpflichtet, der Meldestelle die
benötigten Angaben zu machen.
3 Die Meldestelle kann mit Meldestellen anderer Kantone Daten
austauschen.
1 Im Rahmen einer Mitteilung gemäss § 7 kann die Melde-
stelle der Finderin oder dem Finder, der mutmasslichen Eigentümerin
oder dem mutmasslichen Eigentümer oder dem Tierheim Daten aus
ihrer Datensammlung bekannt geben.
2 Die Meldestelle kann Daten anonym oder mit Einwilligung der
betroffenen Person veröffentlichen.
3 Nach erfolgter Mitteilung gemäss § 7 werden die Daten gelöscht.
Vorbehalten bleibt die weitere Aufbewahrung der Daten zu Archivie-
rungszwecken.
1 Kann die Meldestelle die mutmassliche Eigentümerin oder
den mutmasslichen Eigentümer eines gefundenen Tieres ermitteln, so
teilt sie dies der Finderin oder dem Finder sowie der mutmasslichen
Eigentümerin oder dem mutmasslichen Eigentümer mit.
2 Kann die mutmassliche Eigentümerin oder der mutmassliche
Eigentümer eines gefundenen Tieres innert zweier Monate nach Ein-
gang der Fundanzeige bei der Meldestelle nicht ermittelt werden, so
teilt die Meldestelle dies der Finderin oder dem Finder mit.
3 Personen, welche der Meldestelle angezeigt haben, dass sie ein
Tier im Sinne von Art. 722 Abs. 1ter ZGB2 übernommen haben, erhal-
ten eine Mitteilung nach Abs. 1 oder 2 an Stelle der Finderin oder des
Finders.
1 Für die Mitteilung an die mutmassliche Eigentümerin oder
den mutmasslichen Eigentümer gemäss § 7 Abs. 1 erhebt die Melde-
stelle eine Pauschalgebühr.
2 Die Gesundheitsdirektion legt die Höhe der Gebühr fest.
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Inkrafttreten
1 OS 60, 124.
2 SR 210.
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