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234.3 CH-ZH

Verordnung über die Meldestelle für gefundene Tiere

9 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Zürich
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Inhaltsübersicht (9)

Gesetzestext (9 Artikel)

1 Die Gesundheitsdirektion betreibt die Meldestelle im Sinne Zuständigkeit

von Art. 720 a ZGB2.

und Aufgaben

2 Die Meldestelle

a. nimmt Anzeigen über gefundene Tiere entgegen,

b. nimmt Meldungen über vermisste Tiere entgegen, soweit dies zur

Erledigung der Aufgabe nach lit. c erforderlich ist,

c. versucht, mittels Abgleich der zur Verfügung stehenden Daten die

mutmassliche Eigentümerin oder den mutmasslichen Eigentümer

des gefundenen Tieres zu ermitteln.

3 Die Unterbringung und Verpflegung gefundener Tiere sowie die

Vermittlung von Tieren ist nicht Aufgabe der Meldestelle.

1 Wer ein Tier findet, ohne die Eigentümerin oder den Eigen- Anzeige von

tümer zu kennen, zeigt dies der Meldestelle mit dem amtlichen For- gefundenen

mular an.

2 Die Polizeiorgane und die Gemeindeverwaltungen leiten die bei

ihnen eingereichten Formulare unverzüglich an die Meldestelle weiter.

3 Wer ein gefundenes Tier im Sinne von Art. 722 Abs. 1ter ZGB2

übernimmt, zeigt dies der Meldestelle an.

Tieren

1 Vermisste Tiere können der Meldestelle gemeldet werden. Meldungen über

2 Die Polizeiorgane und die Gemeindeverwaltungen können Mel-

dungen über vermisste Tiere entgegennehmen. Diese sind unverzüg-

lich an die Meldestelle weiterzuleiten.

vermisste Tiere

Zur Erfüllung ihrer Aufgaben betreibt die Meldestelle eine Datensammlung

Datensammlung mit folgenden Angaben

a. Name, Vorname und Adresse der Finderin oder des Finders eines

Tieres sowie der mutmasslichen Eigentümerin oder des mutmass-

lichen Eigentümers eines Tieres,

b. Tierart, Beschreibung und gegebenenfalls Kennzeichnung von gefun-

denen Tieren,

c. Fundort und Aufenthaltsort von gefundenen Tieren,

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d. Angaben über die Umstände des Fundes,

e. Verfahrensdaten,

f. Daten über vermisste Tiere, soweit dies für die Ermittlung der mut-

masslichen Eigentümerin oder des mutmasslichen Eigentümers eines

Tieres erforderlich ist.

1 Die Daten werden in der Regel von der Finderin oder vom

Finder erhoben. Ergänzend kann die Meldestelle bei Behörden des

Bundes, des Kantons und der Gemeinden oder bei Privaten Daten aus

bestehenden Datensammlungen über Tiere beschaffen oder einsehen.

2 Die Finderin oder der Finder sowie die zuständigen Behörden des

Kantons und der Gemeinden sind verpflichtet, der Meldestelle die

benötigten Angaben zu machen.

3 Die Meldestelle kann mit Meldestellen anderer Kantone Daten

austauschen.

1 Im Rahmen einer Mitteilung gemäss § 7 kann die Melde-

stelle der Finderin oder dem Finder, der mutmasslichen Eigentümerin

oder dem mutmasslichen Eigentümer oder dem Tierheim Daten aus

ihrer Datensammlung bekannt geben.

2 Die Meldestelle kann Daten anonym oder mit Einwilligung der

betroffenen Person veröffentlichen.

3 Nach erfolgter Mitteilung gemäss § 7 werden die Daten gelöscht.

Vorbehalten bleibt die weitere Aufbewahrung der Daten zu Archivie-

rungszwecken.

1 Kann die Meldestelle die mutmassliche Eigentümerin oder

den mutmasslichen Eigentümer eines gefundenen Tieres ermitteln, so

teilt sie dies der Finderin oder dem Finder sowie der mutmasslichen

Eigentümerin oder dem mutmasslichen Eigentümer mit.

2 Kann die mutmassliche Eigentümerin oder der mutmassliche

Eigentümer eines gefundenen Tieres innert zweier Monate nach Ein-

gang der Fundanzeige bei der Meldestelle nicht ermittelt werden, so

teilt die Meldestelle dies der Finderin oder dem Finder mit.

3 Personen, welche der Meldestelle angezeigt haben, dass sie ein

Tier im Sinne von Art. 722 Abs. 1ter ZGB2 übernommen haben, erhal-

ten eine Mitteilung nach Abs. 1 oder 2 an Stelle der Finderin oder des

Finders.

1 Für die Mitteilung an die mutmassliche Eigentümerin oder

den mutmasslichen Eigentümer gemäss § 7 Abs. 1 erhebt die Melde-

stelle eine Pauschalgebühr.

2 Die Gesundheitsdirektion legt die Höhe der Gebühr fest.

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