234.12
VBEWGOFAIEOFAV
CH-ZH
Art. 2 : Verordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland (VBewG)
Art. 2
1 Gesuche sind dem Bezirksrat schriftlich und begründet im
Doppel einzureichen unter Beifügung des in gehöriger Form abge-
schlossenen Vertrages.
2 Zuständig ist der Bezirksrat des Bezirks, in dem das Grundstück
oder dessen wertmässig grösster Teil liegt.
3 Der Bezirksrat gibt dem Grundbuchamt oder dem Handelsregis-
teramt Kenntnis von den eingehenden Gesuchen.
4 Vor der Erteilung einer Bewilligung holt der Bezirksrat in der
Regel eine Stellungnahme des Gemeindevorstands³ ein.
5 Entscheide des Bezirksrates sind der Volkswirtschaftsdirektion
kostenlos in vierfacher Ausfertigung unter Beilage der Akten mitzutei-
len.