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Art. 2 : Verordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland (VBewG)

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Art. 2

1 Gesuche sind dem Bezirksrat schriftlich und begründet im

Doppel einzureichen unter Beifügung des in gehöriger Form abge-

schlossenen Vertrages.

2 Zuständig ist der Bezirksrat des Bezirks, in dem das Grundstück

oder dessen wertmässig grösster Teil liegt.

3 Der Bezirksrat gibt dem Grundbuchamt oder dem Handelsregis-

teramt Kenntnis von den eingehenden Gesuchen.

4 Vor der Erteilung einer Bewilligung holt der Bezirksrat in der

Regel eine Stellungnahme des Gemeindevorstands³ ein.

5 Entscheide des Bezirksrates sind der Volkswirtschaftsdirektion

kostenlos in vierfacher Ausfertigung unter Beilage der Akten mitzutei-

len.

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