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234.12 VBEWGOFAIEOFAV CH-ZH

Verordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland (VBewG) (VBEWG)

4 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Zürich
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Gesetzestext (4 Artikel)

1 Gesuche sind dem Bezirksrat schriftlich und begründet im

Doppel einzureichen unter Beifügung des in gehöriger Form abge-

schlossenen Vertrages.

2 Zuständig ist der Bezirksrat des Bezirks, in dem das Grundstück

oder dessen wertmässig grösster Teil liegt.

3 Der Bezirksrat gibt dem Grundbuchamt oder dem Handelsregis-

teramt Kenntnis von den eingehenden Gesuchen.

4 Vor der Erteilung einer Bewilligung holt der Bezirksrat in der

Regel eine Stellungnahme des Gemeindevorstands³ ein.

5 Entscheide des Bezirksrates sind der Volkswirtschaftsdirektion

kostenlos in vierfacher Ausfertigung unter Beilage der Akten mitzutei-

len.

1 Will die Volkswirtschaftsdirektion auf Wiederherstellung des

ursprünglichen Rechtszustandes klagen, kann sie der Erwerberin oder

dem Erwerber vorerst Frist zur Einholung einer Bewilligung ansetzen.

2 Im Übrigen richtet sich das Verfahren nach der Zivilprozessord-

nung.

1 OS 65, 287; Begründung siehe ABI 2010, 1127.

2 LS 234.1.

3 Bezeichnung gemäss RRB vom 29. Juni 2016 (OS 72, 324; ABI 2016-07-15). In

Kraft seit 1. Januar 2018.

1.1.18-99

1

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