Verordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland (VBewG) (VBEWG)
Gesetzestext (4 Artikel)
Zuständige Direktion im Sinne von § 4 lit. b EG BewG2 ist
die Volkswirtschaftsdirektion.
1 Gesuche sind dem Bezirksrat schriftlich und begründet im
Doppel einzureichen unter Beifügung des in gehöriger Form abge-
schlossenen Vertrages.
2 Zuständig ist der Bezirksrat des Bezirks, in dem das Grundstück
oder dessen wertmässig grösster Teil liegt.
3 Der Bezirksrat gibt dem Grundbuchamt oder dem Handelsregis-
teramt Kenntnis von den eingehenden Gesuchen.
4 Vor der Erteilung einer Bewilligung holt der Bezirksrat in der
Regel eine Stellungnahme des Gemeindevorstands³ ein.
5 Entscheide des Bezirksrates sind der Volkswirtschaftsdirektion
kostenlos in vierfacher Ausfertigung unter Beilage der Akten mitzutei-
len.
1 Will die Volkswirtschaftsdirektion auf Wiederherstellung des
ursprünglichen Rechtszustandes klagen, kann sie der Erwerberin oder
dem Erwerber vorerst Frist zur Einholung einer Bewilligung ansetzen.
2 Im Übrigen richtet sich das Verfahren nach der Zivilprozessord-
nung.
1 OS 65, 287; Begründung siehe ABI 2010, 1127.
2 LS 234.1.
3 Bezeichnung gemäss RRB vom 29. Juni 2016 (OS 72, 324; ABI 2016-07-15). In
Kraft seit 1. Januar 2018.
1.1.18-99
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