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Art. 2 : Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland (EG BewG)

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Art. 2

Der Erwerb eines Grundstückes wird einer Person im Ausland

bewilligt, wenn das Grundstück einer natürlichen Person als Zweitwoh-

nung dient an einem Ort, zu dem sie aussergewöhnlich enge, schutz-

würdige Beziehungen unterhält, solange diese andauern.

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