234.1
EGBEWGLIAIELIAF
CH-ZH
Art. 2 : Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland (EG BewG)
Art. 2
Der Erwerb eines Grundstückes wird einer Person im Ausland
bewilligt, wenn das Grundstück einer natürlichen Person als Zweitwoh-
nung dient an einem Ort, zu dem sie aussergewöhnlich enge, schutz-
würdige Beziehungen unterhält, solange diese andauern.