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234.1 EGBEWGLIAIELIAF CH-ZH

Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland (EG BewG) (EGBEWG)

6 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Zürich
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Inhaltsübersicht (6)

Gesetzestext (6 Artikel)

Der Erwerb eines Grundstückes wird einer Person im Ausland

bewilligt, wenn das Grundstück einer natürlichen Person als Zweitwoh-

nung dient an einem Ort, zu dem sie aussergewöhnlich enge, schutz-

würdige Beziehungen unterhält, solange diese andauern.

4 Es werden bezeichnet

a. die Bezirksräte als Bewilligungsbehörden,

b. die zuständige Direktion des Regierungsrates als beschwerdeberech-

tigte kantonale Behörde,

c. das Baurekursgericht als erste und das Verwaltungsgericht als

zweite Beschwerdeinstanz,

d. die Zürcher Kantonalbank als Depositenstelle zur Hinterlegung

von Anteilen an Immobiliengesellschaften.

2 Es tritt nach der Genehmigung durch den Bundesrat auf den vom

Regierungsrat zu bestimmenden Zeitpunkt in Kraft³.

1. 1. 11 - 71

1

234.1

EG BewG

2

1 OS 50, 563.

2 SR 211.412.41.

3 In Kraft seit 1. Januar 1989 (OS 50, 565).

4 Fassung gemäss G über die Anpassung des kantonalen Verwaltungsverfah-

rensrechts vom 22. März 2010 (OS 65, 390; ABI 2009, 801). In Kraft seit 1. Juli

2010.

5 Aufgehoben durch G über die Anpassung des kantonalen Verwaltungsverfah-

rensrechts vom 22. März 2010 (OS 65, 390; ABI 2009, 801). In Kraft seit 1. Juli

2010.

6 Fassung gemäss G über die Unterstellung der Steuerrekurskommissionen und

der Baurekurskommissionen unter das Verwaltungsgericht vom 13. Septem-

ber 2010 (OS 65, 953; ABI 2010, 266). In Kraft seit 1. Januar 2011.

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