Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland (EG BewG) (EGBEWG)
Inhaltsübersicht (6)
Gesetzestext (6 Artikel)
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Der Erwerb eines Grundstückes wird einer Person im Ausland
bewilligt, wenn das Grundstück einer natürlichen Person als Zweitwoh-
nung dient an einem Ort, zu dem sie aussergewöhnlich enge, schutz-
würdige Beziehungen unterhält, solange diese andauern.
Die weiteren Bewilligungsvoraussetzungen regelt das Bundes-
recht.
4 Es werden bezeichnet
a. die Bezirksräte als Bewilligungsbehörden,
b. die zuständige Direktion des Regierungsrates als beschwerdeberech-
tigte kantonale Behörde,
c. das Baurekursgericht als erste und das Verwaltungsgericht als
zweite Beschwerdeinstanz,
d. die Zürcher Kantonalbank als Depositenstelle zur Hinterlegung
von Anteilen an Immobiliengesellschaften.
Der Regierungsrat regelt Vollzug, Zuständigkeiten und Ver-
fahren.
2 Es tritt nach der Genehmigung durch den Bundesrat auf den vom
Regierungsrat zu bestimmenden Zeitpunkt in Kraft³.
1. 1. 11 - 71
1
234.1
EG BewG
2
1 OS 50, 563.
2 SR 211.412.41.
3 In Kraft seit 1. Januar 1989 (OS 50, 565).
4 Fassung gemäss G über die Anpassung des kantonalen Verwaltungsverfah-
rensrechts vom 22. März 2010 (OS 65, 390; ABI 2009, 801). In Kraft seit 1. Juli
2010.
5 Aufgehoben durch G über die Anpassung des kantonalen Verwaltungsverfah-
rensrechts vom 22. März 2010 (OS 65, 390; ABI 2009, 801). In Kraft seit 1. Juli
2010.
6 Fassung gemäss G über die Unterstellung der Steuerrekurskommissionen und
der Baurekurskommissionen unter das Verwaltungsgericht vom 13. Septem-
ber 2010 (OS 65, 953; ABI 2010, 266). In Kraft seit 1. Januar 2011.