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Art. 1 : Verordnung über die Entschädigung der Fachärztinnen und Fachärzte bei der fürsorgerischen Unterbringung freiwillig Eingetretener

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Art. 1

Die Stundenpauschale gemäss § 35 Abs. 2 EG KESR beträgt Stunden-

Fr. 250.

pauschale

Verordnung über die Entschädigung der Fachärztinnen und Fachärzte bei der fürsorgerischen Unterbringung freiwillig Eingetretener Art. 2 →

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