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232.35 ESBVOIFMAOICS CH-ZH

Art. 8 : Verordnung über Entschädigung und Spesenersatz bei Beistandschaften (ESBV)

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Art. 8

Die Entschädigung und der Spesenersatz richten sich nach: Übergangs-

a. dieser Verordnung für die Tätigkeit der Beiständinnen und Bei- bestimmung

stände ab 1. Januar 2013,

b. bisherigem Recht für die Tätigkeit bis 31. Dezember 2012.

1 OS 67, 475; Begründung siehe ABI 2012-10-12.

2 Inkrafttreten: 1. Januar 2013.

3 LS 232.3.

4 SR 210.

1. 1. 13-79

3

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