232.35
ESBVOIFMAOICS
CH-ZH
Art. 6 : Verordnung über Entschädigung und Spesenersatz bei Beistandschaften (ESBV)
Art. 6
1 Die KESB auferlegt Entschädigung und Spesenersatz der
Gemeinde gemäss § 22 Abs. 1 EG KESR, wenn das steuerbare Ver-
mögen folgende Werte unterschreitet
a. Fr. 25 000 bei alleinstehenden Personen,
b. Fr. 40 000 bei Ehepaaren und eingetragenen Partnerinnen und Part-
nern.
2 In begründeten Fällen kann sie davon abweichen.
3 Die betroffene Person hat ihre Einkommens- und Vermögensver-
hältnisse darzulegen und sich zu ihren Beweismitteln zu äussern.
Beiständinnen
und Beistände
gemäss
Art. 449 a und
314 abis ZGB