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232.35 ESBVOIFMAOICS CH-ZH

Art. 6 : Verordnung über Entschädigung und Spesenersatz bei Beistandschaften (ESBV)

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Art. 6

1 Die KESB auferlegt Entschädigung und Spesenersatz der

Gemeinde gemäss § 22 Abs. 1 EG KESR, wenn das steuerbare Ver-

mögen folgende Werte unterschreitet

a. Fr. 25 000 bei alleinstehenden Personen,

b. Fr. 40 000 bei Ehepaaren und eingetragenen Partnerinnen und Part-

nern.

2 In begründeten Fällen kann sie davon abweichen.

3 Die betroffene Person hat ihre Einkommens- und Vermögensver-

hältnisse darzulegen und sich zu ihren Beweismitteln zu äussern.

Beiständinnen

und Beistände

gemäss

Art. 449 a und

314 abis ZGB

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