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232.35 ESBVOIFMAOICS CH-ZH

Art. 5 : Verordnung über Entschädigung und Spesenersatz bei Beistandschaften (ESBV)

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Art. 5

1 Sind für die Führung der Beistandschaft besondere Fach-

kenntnisse erforderlich, ordnet die KESB die Entschädigung der Bei-

ständin oder des Beistands nach Zeitaufwand an.

2 Die KESB legt bei der Anordnung der Beistandschaft oder bei

einer Anpassung derselben an veränderte Verhältnisse insbesondere

fest

a. die Tätigkeitsbereiche, in denen die Beiständin oder der Beistand

nach Zeitaufwand entschädigt wird,

b. den Stundenansatz,

c. den Abrechnungszeitraum.

3 Der Stundenansatz gemäss Abs. 2 lit. b richtet sich nach branchen-

üblichen Ansätzen.

4 Die Beiständin oder der Beistand weist in der Abrechnung das

Datum, den Zeitaufwand und die Art der Tätigkeiten aus.

Kostentragung

durch das

Gemeinwesen

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