232.35
ESBVOIFMAOICS
CH-ZH
Art. 5 : Verordnung über Entschädigung und Spesenersatz bei Beistandschaften (ESBV)
Art. 5
1 Sind für die Führung der Beistandschaft besondere Fach-
kenntnisse erforderlich, ordnet die KESB die Entschädigung der Bei-
ständin oder des Beistands nach Zeitaufwand an.
2 Die KESB legt bei der Anordnung der Beistandschaft oder bei
einer Anpassung derselben an veränderte Verhältnisse insbesondere
fest
a. die Tätigkeitsbereiche, in denen die Beiständin oder der Beistand
nach Zeitaufwand entschädigt wird,
b. den Stundenansatz,
c. den Abrechnungszeitraum.
3 Der Stundenansatz gemäss Abs. 2 lit. b richtet sich nach branchen-
üblichen Ansätzen.
4 Die Beiständin oder der Beistand weist in der Abrechnung das
Datum, den Zeitaufwand und die Art der Tätigkeiten aus.
Kostentragung
durch das
Gemeinwesen