Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
232.35 ESBVOIFMAOICS CH-ZH

Art. 4 : Verordnung über Entschädigung und Spesenersatz bei Beistandschaften (ESBV)

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Art. 4

Die KESB setzt die Entschädigung innerhalb des folgenden

Rahmens fest

Zeitaufwand/Schwierigkeit/ Entschädigung für zwei Jahre

Verantwortung

gering

mittel

hoch

ausserordentlich hoch

Fr. 1000 bis Fr. 2000

Fr. 2001 bis Fr. 8 000

Fr. 8001 bis Fr. 15 000

Fr. 15 001 bis Fr. 25 000

Entschädigung

nach

Zeitaufwand

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