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232.35 ESBVOIFMAOICS CH-ZH

Art. 3 : Verordnung über Entschädigung und Spesenersatz bei Beistandschaften (ESBV)

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Art. 3

1 Die KESB berücksichtigt bei der Entschädigung

a. den für die Führung der Beistandschaft notwendigen Zeitaufwand, Festsetzung

b. die Schwierigkeit der Massnahmenführung und die mit dieser ver-

bundene Verantwortung.

2 Massgebend sind insbesondere folgende Kriterien

a. die Art der Beistandschaft und die übertragenen Aufgabenbereiche,

b. die persönlichen Verhältnisse der betroffenen Person,

c. die Höhe des zu verwaltenden Vermögens und Einkommens sowie

die Kompliziertheit der finanziellen Verhältnisse,

d. der administrative Aufwand,

e. der rechtliche Abklärungsbedarf,

f. der Beizug Dritter.

1. 1. 13-79

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232.35 Entschädigung und Spesenersatz bei Beistandschaften (ESBV)

c. Entschädi-

gungsrahmen

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