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232.35 ESBVOIFMAOICS CH-ZH

Art. 22 : Verordnung über Entschädigung und Spesenersatz bei Beistandschaften (ESBV)

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Art. 22

EG KESR ist ausgeschlossen.

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Entschädigung und Spesenersatz bei Beistandschaften (ESBV)

232.35

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