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232.35 ESBVOIFMAOICS CH-ZH

Art. 2 : Verordnung über Entschädigung und Spesenersatz bei Beistandschaften (ESBV)

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Art. 2

Die KESB legt die Entschädigung und den Spesenersatz in Pauschale

der Regel nach Ablauf der zweijährigen Berichtsperiode fest. Bei der Entschädigung

Festsetzung berücksichtigt sie eine kürzere Berichtsperiode angemes- a. Allgemeines

sen.

b. Kriterien der

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