232.35
ESBVOIFMAOICS
CH-ZH
Art. 2 : Verordnung über Entschädigung und Spesenersatz bei Beistandschaften (ESBV)
Art. 2
Die KESB legt die Entschädigung und den Spesenersatz in Pauschale
der Regel nach Ablauf der zweijährigen Berichtsperiode fest. Bei der Entschädigung
Festsetzung berücksichtigt sie eine kürzere Berichtsperiode angemes- a. Allgemeines
sen.
b. Kriterien der