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232.35 ESBVOIFMAOICS CH-ZH

Art. 1 : Verordnung über Entschädigung und Spesenersatz bei Beistandschaften (ESBV)

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Art. 1

Diese Verordnung regelt die Entschädigung und den Spesen- Gegenstand

ersatz für die Führung einer Beistandschaft durch Beiständinnen und

Beistände gemäss § 15 EG KESR.

Verordnung über Entschädigung und Spesenersatz bei Beistandschaften (ESBV) Art. 2 →

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