232.35
ESBVOIFMAOICS
CH-ZH
Art. 1 : Verordnung über Entschädigung und Spesenersatz bei Beistandschaften (ESBV)
Art. 1
Diese Verordnung regelt die Entschädigung und den Spesen- Gegenstand
ersatz für die Führung einer Beistandschaft durch Beiständinnen und
Beistände gemäss § 15 EG KESR.