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232.35 ESBVOIFMAOICS CH-ZH

Verordnung über Entschädigung und Spesenersatz bei Beistandschaften (ESBV) (ESBV)

9 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Zürich
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Inhaltsübersicht (9)

Gesetzestext (9 Artikel)

Diese Verordnung regelt die Entschädigung und den Spesen- Gegenstand

ersatz für die Führung einer Beistandschaft durch Beiständinnen und

Beistände gemäss § 15 EG KESR.

Die KESB legt die Entschädigung und den Spesenersatz in Pauschale

der Regel nach Ablauf der zweijährigen Berichtsperiode fest. Bei der Entschädigung

Festsetzung berücksichtigt sie eine kürzere Berichtsperiode angemes- a. Allgemeines

sen.

b. Kriterien der

1 Die KESB berücksichtigt bei der Entschädigung

a. den für die Führung der Beistandschaft notwendigen Zeitaufwand, Festsetzung

b. die Schwierigkeit der Massnahmenführung und die mit dieser ver-

bundene Verantwortung.

2 Massgebend sind insbesondere folgende Kriterien

a. die Art der Beistandschaft und die übertragenen Aufgabenbereiche,

b. die persönlichen Verhältnisse der betroffenen Person,

c. die Höhe des zu verwaltenden Vermögens und Einkommens sowie

die Kompliziertheit der finanziellen Verhältnisse,

d. der administrative Aufwand,

e. der rechtliche Abklärungsbedarf,

f. der Beizug Dritter.

1. 1. 13-79

1

232.35 Entschädigung und Spesenersatz bei Beistandschaften (ESBV)

c. Entschädi-

gungsrahmen

Die KESB setzt die Entschädigung innerhalb des folgenden

Rahmens fest

Zeitaufwand/Schwierigkeit/ Entschädigung für zwei Jahre

Verantwortung

gering

mittel

hoch

ausserordentlich hoch

Fr. 1000 bis Fr. 2000

Fr. 2001 bis Fr. 8 000

Fr. 8001 bis Fr. 15 000

Fr. 15 001 bis Fr. 25 000

Entschädigung

nach

Zeitaufwand

1 Sind für die Führung der Beistandschaft besondere Fach-

kenntnisse erforderlich, ordnet die KESB die Entschädigung der Bei-

ständin oder des Beistands nach Zeitaufwand an.

2 Die KESB legt bei der Anordnung der Beistandschaft oder bei

einer Anpassung derselben an veränderte Verhältnisse insbesondere

fest

a. die Tätigkeitsbereiche, in denen die Beiständin oder der Beistand

nach Zeitaufwand entschädigt wird,

b. den Stundenansatz,

c. den Abrechnungszeitraum.

3 Der Stundenansatz gemäss Abs. 2 lit. b richtet sich nach branchen-

üblichen Ansätzen.

4 Die Beiständin oder der Beistand weist in der Abrechnung das

Datum, den Zeitaufwand und die Art der Tätigkeiten aus.

Kostentragung

durch das

Gemeinwesen

1 Die KESB auferlegt Entschädigung und Spesenersatz der

Gemeinde gemäss § 22 Abs. 1 EG KESR, wenn das steuerbare Ver-

mögen folgende Werte unterschreitet

a. Fr. 25 000 bei alleinstehenden Personen,

b. Fr. 40 000 bei Ehepaaren und eingetragenen Partnerinnen und Part-

nern.

2 In begründeten Fällen kann sie davon abweichen.

3 Die betroffene Person hat ihre Einkommens- und Vermögensver-

hältnisse darzulegen und sich zu ihren Beweismitteln zu äussern.

Beiständinnen

und Beistände

gemäss

Art. 449 a und

314 abis ZGB

mäss Art. 449 a und 314 abis ZGB4 richtet sich nach § 5.

2 Der Spesenersatz richtet sich nach § 21 Abs. 2 EG KESR.

3 Die Entschädigung und der Spesenersatz werden nach § 60 Abs. 5

EG KESR auferlegt. Die Kostentragung durch das Gemeinwesen nach

Die Entschädigung und der Spesenersatz richten sich nach: Übergangs-

a. dieser Verordnung für die Tätigkeit der Beiständinnen und Bei- bestimmung

stände ab 1. Januar 2013,

b. bisherigem Recht für die Tätigkeit bis 31. Dezember 2012.

1 OS 67, 475; Begründung siehe ABI 2012-10-12.

2 Inkrafttreten: 1. Januar 2013.

3 LS 232.3.

4 SR 210.

1. 1. 13-79

3

EG KESR ist ausgeschlossen.

2

Entschädigung und Spesenersatz bei Beistandschaften (ESBV)

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