Verordnung über Entschädigung und Spesenersatz bei Beistandschaften (ESBV) (ESBV)
Inhaltsübersicht (9)
Gesetzestext (9 Artikel)
Diese Verordnung regelt die Entschädigung und den Spesen- Gegenstand
ersatz für die Führung einer Beistandschaft durch Beiständinnen und
Beistände gemäss § 15 EG KESR.
Die KESB legt die Entschädigung und den Spesenersatz in Pauschale
der Regel nach Ablauf der zweijährigen Berichtsperiode fest. Bei der Entschädigung
Festsetzung berücksichtigt sie eine kürzere Berichtsperiode angemes- a. Allgemeines
sen.
b. Kriterien der
1 Die KESB berücksichtigt bei der Entschädigung
a. den für die Führung der Beistandschaft notwendigen Zeitaufwand, Festsetzung
b. die Schwierigkeit der Massnahmenführung und die mit dieser ver-
bundene Verantwortung.
2 Massgebend sind insbesondere folgende Kriterien
a. die Art der Beistandschaft und die übertragenen Aufgabenbereiche,
b. die persönlichen Verhältnisse der betroffenen Person,
c. die Höhe des zu verwaltenden Vermögens und Einkommens sowie
die Kompliziertheit der finanziellen Verhältnisse,
d. der administrative Aufwand,
e. der rechtliche Abklärungsbedarf,
f. der Beizug Dritter.
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c. Entschädi-
gungsrahmen
Die KESB setzt die Entschädigung innerhalb des folgenden
Rahmens fest
Zeitaufwand/Schwierigkeit/ Entschädigung für zwei Jahre
Verantwortung
gering
mittel
hoch
ausserordentlich hoch
Fr. 1000 bis Fr. 2000
Fr. 2001 bis Fr. 8 000
Fr. 8001 bis Fr. 15 000
Fr. 15 001 bis Fr. 25 000
Entschädigung
nach
Zeitaufwand
1 Sind für die Führung der Beistandschaft besondere Fach-
kenntnisse erforderlich, ordnet die KESB die Entschädigung der Bei-
ständin oder des Beistands nach Zeitaufwand an.
2 Die KESB legt bei der Anordnung der Beistandschaft oder bei
einer Anpassung derselben an veränderte Verhältnisse insbesondere
fest
a. die Tätigkeitsbereiche, in denen die Beiständin oder der Beistand
nach Zeitaufwand entschädigt wird,
b. den Stundenansatz,
c. den Abrechnungszeitraum.
3 Der Stundenansatz gemäss Abs. 2 lit. b richtet sich nach branchen-
üblichen Ansätzen.
4 Die Beiständin oder der Beistand weist in der Abrechnung das
Datum, den Zeitaufwand und die Art der Tätigkeiten aus.
Kostentragung
durch das
Gemeinwesen
1 Die KESB auferlegt Entschädigung und Spesenersatz der
Gemeinde gemäss § 22 Abs. 1 EG KESR, wenn das steuerbare Ver-
mögen folgende Werte unterschreitet
a. Fr. 25 000 bei alleinstehenden Personen,
b. Fr. 40 000 bei Ehepaaren und eingetragenen Partnerinnen und Part-
nern.
2 In begründeten Fällen kann sie davon abweichen.
3 Die betroffene Person hat ihre Einkommens- und Vermögensver-
hältnisse darzulegen und sich zu ihren Beweismitteln zu äussern.
Beiständinnen
und Beistände
gemäss
Art. 449 a und
314 abis ZGB
mäss Art. 449 a und 314 abis ZGB4 richtet sich nach § 5.
2 Der Spesenersatz richtet sich nach § 21 Abs. 2 EG KESR.
3 Die Entschädigung und der Spesenersatz werden nach § 60 Abs. 5
EG KESR auferlegt. Die Kostentragung durch das Gemeinwesen nach
Die Entschädigung und der Spesenersatz richten sich nach: Übergangs-
a. dieser Verordnung für die Tätigkeit der Beiständinnen und Bei- bestimmung
stände ab 1. Januar 2013,
b. bisherigem Recht für die Tätigkeit bis 31. Dezember 2012.
1 OS 67, 475; Begründung siehe ABI 2012-10-12.
2 Inkrafttreten: 1. Januar 2013.
3 LS 232.3.
4 SR 210.
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EG KESR ist ausgeschlossen.
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