232.32
CH-ZH
Art. 5 : Verordnung über den elektronischen Zugriff der Kindes und Erwachsenenschutzbehörden auf die Einwohnerregister
Art. 5
1 Die für die Datenverarbeitung der Gemeinde verantwort- Zugriff auf die
liche Person und ihre Stellvertretung haben Zugriff auf die Protokolle. Protokolle
2 Sie gewähren der Aufsichtsbehörde über die KESB Einsicht in
die Protokolle.
1 OS 68, 112; Begründung siehe ABI 2013-01-11.
2 Inkrafttreten: 1. April 2013.
3 LS 232.3.
1.4.13-80
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