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232.32 CH-ZH

Art. 5 : Verordnung über den elektronischen Zugriff der Kindes und Erwachsenenschutzbehörden auf die Einwohnerregister

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Art. 5

1 Die für die Datenverarbeitung der Gemeinde verantwort- Zugriff auf die

liche Person und ihre Stellvertretung haben Zugriff auf die Protokolle. Protokolle

2 Sie gewähren der Aufsichtsbehörde über die KESB Einsicht in

die Protokolle.

1 OS 68, 112; Begründung siehe ABI 2013-01-11.

2 Inkrafttreten: 1. April 2013.

3 LS 232.3.

1.4.13-80

1

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