232.32
CH-ZH
Art. 4 : Verordnung über den elektronischen Zugriff der Kindes und Erwachsenenschutzbehörden auf die Einwohnerregister
Art. 4
1 Die Gemeinden protokollieren, wer auf die Daten zugegrif- Protokollierung
fen hat und wann der Zugriff erfolgt ist.
2 Sie speichern die Protokolle während eines Jahres und löschen sie
anschliessend automatisiert.