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Art. 4 : Verordnung über den elektronischen Zugriff der Kindes und Erwachsenenschutzbehörden auf die Einwohnerregister

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Art. 4

1 Die Gemeinden protokollieren, wer auf die Daten zugegrif- Protokollierung

fen hat und wann der Zugriff erfolgt ist.

2 Sie speichern die Protokolle während eines Jahres und löschen sie

anschliessend automatisiert.

← Art. 3. Die Gemeinden stellen sicher, dass nur die zugriffsberech- Beschränkung Verordnung über den elektronischen Zugriff der Kindes und Erwachsenenschutzbehörden auf die Einwohnerregister Art. 5 →

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