232.32
CH-ZH
Art. 2 : Verordnung über den elektronischen Zugriff der Kindes und Erwachsenenschutzbehörden auf die Einwohnerregister
Art. 2
Jede KESB bezeichnet für jedes Kollegium gemäss § 9 EG Zugriffsberech-
KESR eine zugriffsberechtigte Person und zwei Stellvertreterinnen tigte Personen
oder Stellvertreter.