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Art. 2 : Verordnung über den elektronischen Zugriff der Kindes und Erwachsenenschutzbehörden auf die Einwohnerregister

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Art. 2

Jede KESB bezeichnet für jedes Kollegium gemäss § 9 EG Zugriffsberech-

KESR eine zugriffsberechtigte Person und zwei Stellvertreterinnen tigte Personen

oder Stellvertreter.

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