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Art. 1 : Verordnung über den elektronischen Zugriff der Kindes und Erwachsenenschutzbehörden auf die Einwohnerregister

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Art. 1

Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) kann Zweck des

auf die Daten der Einwohnerregister der Gemeinden ihres Kindes- Zugriffs

und Erwachsenenschutzkreises zugreifen, um in rechtshängigen Ver-

fahren

a. ihre örtliche Zuständigkeit abzuklären,

b. die Richtigkeit der ihr vorliegenden Daten zu überprüfen.

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