232.32
CH-ZH
Art. 1 : Verordnung über den elektronischen Zugriff der Kindes und Erwachsenenschutzbehörden auf die Einwohnerregister
Art. 1
Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) kann Zweck des
auf die Daten der Einwohnerregister der Gemeinden ihres Kindes- Zugriffs
und Erwachsenenschutzkreises zugreifen, um in rechtshängigen Ver-
fahren
a. ihre örtliche Zuständigkeit abzuklären,
b. die Richtigkeit der ihr vorliegenden Daten zu überprüfen.