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Verordnung über den elektronischen Zugriff der Kindes und Erwachsenenschutzbehörden auf die Einwohnerregister

5 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Zürich
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Gesetzestext (5 Artikel)

Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) kann Zweck des

auf die Daten der Einwohnerregister der Gemeinden ihres Kindes- Zugriffs

und Erwachsenenschutzkreises zugreifen, um in rechtshängigen Ver-

fahren

a. ihre örtliche Zuständigkeit abzuklären,

b. die Richtigkeit der ihr vorliegenden Daten zu überprüfen.

Jede KESB bezeichnet für jedes Kollegium gemäss § 9 EG Zugriffsberech-

KESR eine zugriffsberechtigte Person und zwei Stellvertreterinnen tigte Personen

oder Stellvertreter.

tigten Personen auf das Einwohnerregister zugreifen können und der des Zugriffs

Zugriff der KESB auf die Daten gemäss § 74 Abs. 1 EG KESR be-

schränkt ist.

1 Die Gemeinden protokollieren, wer auf die Daten zugegrif- Protokollierung

fen hat und wann der Zugriff erfolgt ist.

2 Sie speichern die Protokolle während eines Jahres und löschen sie

anschliessend automatisiert.

1 Die für die Datenverarbeitung der Gemeinde verantwort- Zugriff auf die

liche Person und ihre Stellvertretung haben Zugriff auf die Protokolle. Protokolle

2 Sie gewähren der Aufsichtsbehörde über die KESB Einsicht in

die Protokolle.

1 OS 68, 112; Begründung siehe ABI 2013-01-11.

2 Inkrafttreten: 1. April 2013.

3 LS 232.3.

1.4.13-80

1

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