Verordnung über den elektronischen Zugriff der Kindes und Erwachsenenschutzbehörden auf die Einwohnerregister
Gesetzestext (5 Artikel)
Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) kann Zweck des
auf die Daten der Einwohnerregister der Gemeinden ihres Kindes- Zugriffs
und Erwachsenenschutzkreises zugreifen, um in rechtshängigen Ver-
fahren
a. ihre örtliche Zuständigkeit abzuklären,
b. die Richtigkeit der ihr vorliegenden Daten zu überprüfen.
Jede KESB bezeichnet für jedes Kollegium gemäss § 9 EG Zugriffsberech-
KESR eine zugriffsberechtigte Person und zwei Stellvertreterinnen tigte Personen
oder Stellvertreter.
tigten Personen auf das Einwohnerregister zugreifen können und der des Zugriffs
Zugriff der KESB auf die Daten gemäss § 74 Abs. 1 EG KESR be-
schränkt ist.
1 Die Gemeinden protokollieren, wer auf die Daten zugegrif- Protokollierung
fen hat und wann der Zugriff erfolgt ist.
2 Sie speichern die Protokolle während eines Jahres und löschen sie
anschliessend automatisiert.
1 Die für die Datenverarbeitung der Gemeinde verantwort- Zugriff auf die
liche Person und ihre Stellvertretung haben Zugriff auf die Protokolle. Protokolle
2 Sie gewähren der Aufsichtsbehörde über die KESB Einsicht in
die Protokolle.
1 OS 68, 112; Begründung siehe ABI 2013-01-11.
2 Inkrafttreten: 1. April 2013.
3 LS 232.3.
1.4.13-80
1