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Art. 9 : Einführungsgesetz zum Kindes und Erwachsenenschutzrecht (EG KESR)

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Art. 9

1 Entscheidet die KESB als Kollegium, muss je ein Mitglied Besetzung

aus dem Fachbereich Recht und dem Fachbereich Soziale Arbeit an

der Entscheidung mitwirken.

2 Die Präsidentin oder der Präsident führt den Vorsitz.

3 Besteht eine KESB aus mehreren Abteilungen, kann der Abtei-

lungsvorsitz einer Vizepräsidentin oder einem Vizepräsidenten über-

tragen werden.

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