232.3
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CH-ZH
Art. 9 : Einführungsgesetz zum Kindes und Erwachsenenschutzrecht (EG KESR)
Art. 9
1 Entscheidet die KESB als Kollegium, muss je ein Mitglied Besetzung
aus dem Fachbereich Recht und dem Fachbereich Soziale Arbeit an
der Entscheidung mitwirken.
2 Die Präsidentin oder der Präsident führt den Vorsitz.
3 Besteht eine KESB aus mehreren Abteilungen, kann der Abtei-
lungsvorsitz einer Vizepräsidentin oder einem Vizepräsidenten über-
tragen werden.