Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
232.3 EGKESRLIDPMAEGKESRDPMA CH-ZH

Art. 80 : Einführungsgesetz zum Kindes und Erwachsenenschutzrecht (EG KESR)

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (88 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 80

Gemeinden und Bezirksräte bewahren die Akten vormund-

schaftlicher Verfahren, in denen keine Massnahmen angeordnet oder

angeordnete Massnahmen abgeschlossen wurden, gemäss den Vorga-

ben von § 61 auf.

← Art. 79 Einführungsgesetz zum Kindes und Erwachsenenschutzrecht (EG KESR) Art. 81 →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →