232.3
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CH-ZH
Art. 80 : Einführungsgesetz zum Kindes und Erwachsenenschutzrecht (EG KESR)
Art. 80
Gemeinden und Bezirksräte bewahren die Akten vormund-
schaftlicher Verfahren, in denen keine Massnahmen angeordnet oder
angeordnete Massnahmen abgeschlossen wurden, gemäss den Vorga-
ben von § 61 auf.