232.3
EGKESRLIDPMAEGKESRDPMA
CH-ZH
Art. 8 : Einführungsgesetz zum Kindes und Erwachsenenschutzrecht (EG KESR)
Art. 8
3 1 Folgende Organe ernennen die Präsidentin oder den Präsi- Ernennung
denten sowie die übrigen Mitglieder und die Ersatzmitglieder der
KESB
a. der Gemeindevorstand21, wenn eine Gemeinde einen Kreis bildet,
b. der Gemeindevorstand21 der Sitzgemeinde bei einem Anschluss-
vertrag,
c. das Exekutivorgan des Zweckverbandes oder der anderen inter-
kommunalen Zusammenschlüsse.
2 Sie regeln die Arbeitsverhältnisse der Mitglieder und Ersatzmit-
glieder.