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232.3 EGKESRLIDPMAEGKESRDPMA CH-ZH

Art. 8 : Einführungsgesetz zum Kindes und Erwachsenenschutzrecht (EG KESR)

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Art. 8

3 1 Folgende Organe ernennen die Präsidentin oder den Präsi- Ernennung

denten sowie die übrigen Mitglieder und die Ersatzmitglieder der

KESB

a. der Gemeindevorstand21, wenn eine Gemeinde einen Kreis bildet,

b. der Gemeindevorstand21 der Sitzgemeinde bei einem Anschluss-

vertrag,

c. das Exekutivorgan des Zweckverbandes oder der anderen inter-

kommunalen Zusammenschlüsse.

2 Sie regeln die Arbeitsverhältnisse der Mitglieder und Ersatzmit-

glieder.

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