232.3
EGKESRLIDPMAEGKESRDPMA
CH-ZH
Art. 78 : Einführungsgesetz zum Kindes und Erwachsenenschutzrecht (EG KESR)
Art. 78
3 1 Für längstens fünf Jahre ab Inkrafttreten dieses Gesetzes
dürfen Personen ohne Ausbildungsabschluss gemäss § 6 Abs. 2 als Mit-
glieder und Ersatzmitglieder der KESB ernannt werden. Die Personen
müssen eine mindestens fünfjährige Tätigkeit im Bereich des Kindes-
und Erwachsenenschutzrechts nachweisen.
2 § 9 Abs. 1 bleibt vorbehalten.
Voraussetzungen
für Mitglieder
und Ersatz-
mitglieder
1. 1. 22-115
17
Sitz der KESB
gemäss Art. 25
Abs. 2 und 26
ZGB
Aufbewahrungs-
fristen für
Akten der
Vormund-
schaftsbehörden
Elektronische
Übermittlung
Änderung
des bisherigen
Rechts
232.3
EG KESR