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232.3 EGKESRLIDPMAEGKESRDPMA CH-ZH

Art. 78 : Einführungsgesetz zum Kindes und Erwachsenenschutzrecht (EG KESR)

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Art. 78

3 1 Für längstens fünf Jahre ab Inkrafttreten dieses Gesetzes

dürfen Personen ohne Ausbildungsabschluss gemäss § 6 Abs. 2 als Mit-

glieder und Ersatzmitglieder der KESB ernannt werden. Die Personen

müssen eine mindestens fünfjährige Tätigkeit im Bereich des Kindes-

und Erwachsenenschutzrechts nachweisen.

2 § 9 Abs. 1 bleibt vorbehalten.

Voraussetzungen

für Mitglieder

und Ersatz-

mitglieder

1. 1. 22-115

17

Sitz der KESB

gemäss Art. 25

Abs. 2 und 26

ZGB

Aufbewahrungs-

fristen für

Akten der

Vormund-

schaftsbehörden

Elektronische

Übermittlung

Änderung

des bisherigen

Rechts

232.3

EG KESR

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