232.3
EGKESRLIDPMAEGKESRDPMA
CH-ZH
Art. 76 : Einführungsgesetz zum Kindes und Erwachsenenschutzrecht (EG KESR)
Art. 76
1 Mit Busse bis Fr. 5000 wird bestraft, wer im Rahmen der Straf-
Aufnahme eines Inventars
a. Vermögenswerte beiseiteschafft,
b. Aktiven oder Passiven verheimlicht oder unzutreffende Angaben
darüber macht.
2 Beiständinnen und Beistände sowie Vormundinnen und Vor-
munde, welche die Fristen gemäss §§ 17 Abs. 2 und 18 Abs. 1 unge-
nutzt verstreichen lassen, werden mit Busse bis Fr. 1000 bestraft.
bestimmungen
8. Abschnitt: Übergangsbestimmungen
Zusammen-
arbeit unter