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Art. 76 : Einführungsgesetz zum Kindes und Erwachsenenschutzrecht (EG KESR)

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Art. 76

1 Mit Busse bis Fr. 5000 wird bestraft, wer im Rahmen der Straf-

Aufnahme eines Inventars

a. Vermögenswerte beiseiteschafft,

b. Aktiven oder Passiven verheimlicht oder unzutreffende Angaben

darüber macht.

2 Beiständinnen und Beistände sowie Vormundinnen und Vor-

munde, welche die Fristen gemäss §§ 17 Abs. 2 und 18 Abs. 1 unge-

nutzt verstreichen lassen, werden mit Busse bis Fr. 1000 bestraft.

bestimmungen

8. Abschnitt: Übergangsbestimmungen

Zusammen-

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