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Art. 74a : Einführungsgesetz zum Kindes und Erwachsenenschutzrecht (EG KESR)

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Art. 74a

18 Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden melden Amtliche

Regelungen betreffend die elterliche Sorge über minderjährige Perso- Meldepflichten

nen unentgeltlich der Gemeinde, in der diese Personen als niedergelas-

sen gemeldet sind. Die Meldung umfasst Namen und Adressen der

sorgeberechtigten Personen.

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