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Art. 70 : Einführungsgesetz zum Kindes und Erwachsenenschutzrecht (EG KESR)

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Art. 70

Bei Beschwerden gegen Entscheide betreffend fürsorge-

rische Unterbringung kann die Beschwerdeinstanz die ärztlich verant-

wortliche Person der Einrichtung verpflichten, an der mündlichen Ver-

handlung teilzunehmen. Diese ist zur Auskunft verpflichtet.

Ausschluss einer

Rückweisung

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