232.3
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CH-ZH
Art. 70 : Einführungsgesetz zum Kindes und Erwachsenenschutzrecht (EG KESR)
Art. 70
Bei Beschwerden gegen Entscheide betreffend fürsorge-
rische Unterbringung kann die Beschwerdeinstanz die ärztlich verant-
wortliche Person der Einrichtung verpflichten, an der mündlichen Ver-
handlung teilzunehmen. Diese ist zur Auskunft verpflichtet.
Ausschluss einer
Rückweisung