232.3
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CH-ZH
Art. 7 : Einführungsgesetz zum Kindes und Erwachsenenschutzrecht (EG KESR)
Art. 7
3 1 Das Amt als Mitglied einer KESB sowie die Anstellung im Unvereinbar-
Sekretariat sind mit dem Amt als Beiständin oder Beistand und als keit
Vormundin oder Vormund im selben Kreis unvereinbar.
2 Das Amt als Mitglied einer KESB ist mit der berufsmässigen Ver-
tretung dritter Personen vor den KESB und den Beschwerdeinstanzen
unvereinbar.
3 Das Amt als Ersatzmitglied einer KESB ist mit der berufsmässi-
gen Vertretung dritter Personen vor dieser KESB unvereinbar.