232.3
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CH-ZH
Art. 61 : Einführungsgesetz zum Kindes und Erwachsenenschutzrecht (EG KESR)
Art. 61
Für die Aufbewahrung von Akten abgeschlossener Verfah- Aufbewahrungs-
ren gelten folgende Fristen
a. für Akten aus Adoptionsverfahren: 100 Jahre,
b. für die übrigen Akten: 50 Jahre.
C. Verfahren vor den gerichtlichen Beschwerdeinstanzen
fristen