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Art. 61 : Einführungsgesetz zum Kindes und Erwachsenenschutzrecht (EG KESR)

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Art. 61

Für die Aufbewahrung von Akten abgeschlossener Verfah- Aufbewahrungs-

ren gelten folgende Fristen

a. für Akten aus Adoptionsverfahren: 100 Jahre,

b. für die übrigen Akten: 50 Jahre.

C. Verfahren vor den gerichtlichen Beschwerdeinstanzen

fristen

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