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232.3 EGKESRLIDPMAEGKESRDPMA CH-ZH

Art. 6 : Einführungsgesetz zum Kindes und Erwachsenenschutzrecht (EG KESR)

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Art. 6

3 1 Als Mitglieder der KESB können Schweizerinnen und Voraussetzungen

Schweizer ernannt werden, die in der Schweiz Wohnsitz haben.

2 Die Mitglieder der KESB müssen einen Universitätsabschluss oder

einen eidgenössisch anerkannten Ausbildungsabschluss auf Tertiärstufe

in einem der Fachbereiche gemäss § 4 Abs. 2 sowie eine mehrjährige

berufliche Tätigkeit in diesem Fachbereich nachweisen.

3 Diese Voraussetzungen gelten auch für die Ersatzmitglieder.

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