232.3
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CH-ZH
Art. 6 : Einführungsgesetz zum Kindes und Erwachsenenschutzrecht (EG KESR)
Art. 6
3 1 Als Mitglieder der KESB können Schweizerinnen und Voraussetzungen
Schweizer ernannt werden, die in der Schweiz Wohnsitz haben.
2 Die Mitglieder der KESB müssen einen Universitätsabschluss oder
einen eidgenössisch anerkannten Ausbildungsabschluss auf Tertiärstufe
in einem der Fachbereiche gemäss § 4 Abs. 2 sowie eine mehrjährige
berufliche Tätigkeit in diesem Fachbereich nachweisen.
3 Diese Voraussetzungen gelten auch für die Ersatzmitglieder.