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232.3 EGKESRLIDPMAEGKESRDPMA CH-ZH

Art. 59 : Einführungsgesetz zum Kindes und Erwachsenenschutzrecht (EG KESR)

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Art. 59

1 Die KESB stellt den am Verfahren beteiligten Personen

den Entscheid mit schriftlicher Begründung zu. Sie kann auf eine

schriftliche Begründung verzichten, wenn den Begehren der am Ver-

fahren beteiligten Personen vollständig entsprochen wird. Art. 239

Abs. 2 ZPO14 bleibt vorbehalten.

14

EG KESR

232.3

2 Entscheide über Kinderbelange werden auch dem Kind, welches

das 14. Altersjahr vollendet hat, zugestellt.

3 In den Fällen gemäss Art. 141 Abs. 1 Bst. a–c ZPO14 kann anstelle

der vollständigen öffentlichen Bekanntmachung nur bekannt gemacht

werden, bei welcher Amtsstelle die Anordnung innert welcher Frist

bezogen werden kann.

4 Führt die KESB eine mündliche Verhandlung durch, kann sie den

Entscheid zunächst mündlich eröffnen.

5 Die Rechtsmittelfrist beginnt mit der Zustellung des schriftlich

begründeten Entscheids.

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)

PQ170039 · zh (§ 59 Abs. 5 EG KESR)
Untimely Appeal Dismissed Due to Failure to Collect Registered Mail
This provision states that the appeal period begins with the notification of the reasoned decision.