Art. 59 : Einführungsgesetz zum Kindes und Erwachsenenschutzrecht (EG KESR)
Art. 59
1 Die KESB stellt den am Verfahren beteiligten Personen
den Entscheid mit schriftlicher Begründung zu. Sie kann auf eine
schriftliche Begründung verzichten, wenn den Begehren der am Ver-
fahren beteiligten Personen vollständig entsprochen wird. Art. 239
Abs. 2 ZPO14 bleibt vorbehalten.
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EG KESR
232.3
2 Entscheide über Kinderbelange werden auch dem Kind, welches
das 14. Altersjahr vollendet hat, zugestellt.
3 In den Fällen gemäss Art. 141 Abs. 1 Bst. a–c ZPO14 kann anstelle
der vollständigen öffentlichen Bekanntmachung nur bekannt gemacht
werden, bei welcher Amtsstelle die Anordnung innert welcher Frist
bezogen werden kann.
4 Führt die KESB eine mündliche Verhandlung durch, kann sie den
Entscheid zunächst mündlich eröffnen.
5 Die Rechtsmittelfrist beginnt mit der Zustellung des schriftlich
begründeten Entscheids.