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Art. 58 : Einführungsgesetz zum Kindes und Erwachsenenschutzrecht (EG KESR)

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Art. 58

1 Errichtet die KESB eine Beistandschaft, enthält der Ent-

scheid

a. die Art der Beistandschaft,

b. die Aufgaben der Beiständin oder des Beistands.

2 Im Übrigen richtet sich der Inhalt des Entscheids sinngemäss

nach Art. 238 ZPO14.

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