232.3
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CH-ZH
Art. 57 : Einführungsgesetz zum Kindes und Erwachsenenschutzrecht (EG KESR)
Art. 57
1 Das Kollegium berät seine Entscheide in der Regel münd-
2 Auf dem Zirkularweg können getroffen werden
a. dringliche Entscheide,
b. Entscheide von geringer Bedeutung bei Einstimmigkeit.