Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
232.3 EGKESRLIDPMAEGKESRDPMA CH-ZH

Art. 57 : Einführungsgesetz zum Kindes und Erwachsenenschutzrecht (EG KESR)

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (88 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 57

1 Das Kollegium berät seine Entscheide in der Regel münd-

2 Auf dem Zirkularweg können getroffen werden

a. dringliche Entscheide,

b. Entscheide von geringer Bedeutung bei Einstimmigkeit.

← Art. 56 Einführungsgesetz zum Kindes und Erwachsenenschutzrecht (EG KESR) Art. 58 →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →