232.3
EGKESRLIDPMAEGKESRDPMA
CH-ZH
Art. 56 : Einführungsgesetz zum Kindes und Erwachsenenschutzrecht (EG KESR)
Art. 56
1 Sind Kinderbelange zwischen Eltern streitig, wird das
Begehren bei der KESB eingereicht. Vorbehalten bleibt eine Eröff-
nung des Verfahrens von Amtes wegen.
2 Beiden Elternteilen kommt Parteistellung zu. Sie werden in der
Regel zu einer mündlichen Verhandlung vorgeladen. Die KESB gibt
ihnen die Möglichkeit zu Replik und Duplik.
3 Aus zureichenden Gründen kann die KESB das schriftliche Ver-
fahren anordnen.
lich.
Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)
PQ200071 · zh (§ 56 Abs. 2 EG KESR)
Mother's Appeal of Respondent Designation Dismissed
Cited to state that both parents have party status in KESB proceedings concerning child welfare.