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232.3 EGKESRLIDPMAEGKESRDPMA CH-ZH

Art. 56 : Einführungsgesetz zum Kindes und Erwachsenenschutzrecht (EG KESR)

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Art. 56

1 Sind Kinderbelange zwischen Eltern streitig, wird das

Begehren bei der KESB eingereicht. Vorbehalten bleibt eine Eröff-

nung des Verfahrens von Amtes wegen.

2 Beiden Elternteilen kommt Parteistellung zu. Sie werden in der

Regel zu einer mündlichen Verhandlung vorgeladen. Die KESB gibt

ihnen die Möglichkeit zu Replik und Duplik.

3 Aus zureichenden Gründen kann die KESB das schriftliche Ver-

fahren anordnen.

lich.

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)

PQ200071 · zh (§ 56 Abs. 2 EG KESR)
Mother's Appeal of Respondent Designation Dismissed
Cited to state that both parents have party status in KESB proceedings concerning child welfare.