Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
232.3 EGKESRLIDPMAEGKESRDPMA CH-ZH

Art. 55 : Einführungsgesetz zum Kindes und Erwachsenenschutzrecht (EG KESR)

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (88 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 55

Im Verfahren vor der KESB findet in der Regel keine

mündliche Verhandlung statt.

← Art. 54 Einführungsgesetz zum Kindes und Erwachsenenschutzrecht (EG KESR) Art. 56 →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →