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Art. 54 : Einführungsgesetz zum Kindes und Erwachsenenschutzrecht (EG KESR)

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Art. 54

1 Ist über die fürsorgerische Unterbringung einer Person mit

psychischen Störungen zu entscheiden, holt die KESB das Gutachten

einer aussenstehenden sachverständigen Person ein.

2 Im Übrigen entscheidet die KESB über die Einholung von Gut-

achten.

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