232.3
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CH-ZH
Art. 54 : Einführungsgesetz zum Kindes und Erwachsenenschutzrecht (EG KESR)
Art. 54
1 Ist über die fürsorgerische Unterbringung einer Person mit
psychischen Störungen zu entscheiden, holt die KESB das Gutachten
einer aussenstehenden sachverständigen Person ein.
2 Im Übrigen entscheidet die KESB über die Einholung von Gut-
achten.