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Art. 52 : Einführungsgesetz zum Kindes und Erwachsenenschutzrecht (EG KESR)

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Art. 52

Der wesentliche Inhalt der Anhörung wird von der Person,

welche die Anhörung durchführt, oder einer Mitarbeiterin oder einem

Mitarbeiter des Sekretariats schriftlich festgehalten.

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)

PQ160003 · zh (§ 52 EG KESR)
Guardianship Reporting Requirements Modified for Parents
Cited regarding the duty to record hearings.