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232.3 EGKESRLIDPMAEGKESRDPMA CH-ZH

Art. 51 : Einführungsgesetz zum Kindes und Erwachsenenschutzrecht (EG KESR)

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Art. 51

1 Die Anhörung der betroffenen Person erfolgt durch ein b. Durchführung

Mitglied der KESB, wenn

a. die Beschränkung oder der Entzug der Handlungsfähigkeit oder

der elterlichen Sorge oder der Entzug der Obhut Gegenstand des

Verfahrens bildet oder

b. angenommen werden muss, dass die betroffene Person mit der

infrage stehenden Massnahme nicht einverstanden ist.

2 In den übrigen Fällen kann die Anhörung durch geeignete Mit-

arbeitende des Sekretariats erfolgen.

3 In besonderen Fällen kann die Anhörung einer aussenstehenden

Fachperson übertragen werden.

4 Aus wichtigen Gründen kann die betroffene Person die Anhörung

durch das Kollegium verlangen.

1. 1. 22-115

13

232.3

EG KESR

c. Proto-

kollierung

Einvernahme

von Zeuginnen

und Zeugen

Gutachten

Verhandlungen

a. Grundsatz

b. Bei streitigen

Kinderbelangen

Beratung

Inhalt des

Entscheids

Eröffnung des

Entscheids

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)

PQ160003 · zh (§ 51 Abs. 2 EG KESR)
Guardianship Reporting Requirements Modified for Parents
Cited regarding the participation of an authority member in hearings.