Art. 51 : Einführungsgesetz zum Kindes und Erwachsenenschutzrecht (EG KESR)
Art. 51
1 Die Anhörung der betroffenen Person erfolgt durch ein b. Durchführung
Mitglied der KESB, wenn
a. die Beschränkung oder der Entzug der Handlungsfähigkeit oder
der elterlichen Sorge oder der Entzug der Obhut Gegenstand des
Verfahrens bildet oder
b. angenommen werden muss, dass die betroffene Person mit der
infrage stehenden Massnahme nicht einverstanden ist.
2 In den übrigen Fällen kann die Anhörung durch geeignete Mit-
arbeitende des Sekretariats erfolgen.
3 In besonderen Fällen kann die Anhörung einer aussenstehenden
Fachperson übertragen werden.
4 Aus wichtigen Gründen kann die betroffene Person die Anhörung
durch das Kollegium verlangen.
1. 1. 22-115
13
232.3
EG KESR
c. Proto-
kollierung
Einvernahme
von Zeuginnen
und Zeugen
Gutachten
Verhandlungen
a. Grundsatz
b. Bei streitigen
Kinderbelangen
Beratung
Inhalt des
Entscheids
Eröffnung des
Entscheids