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Art. 50 : Einführungsgesetz zum Kindes und Erwachsenenschutzrecht (EG KESR)

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Art. 50

Die Einladung zu einer Anhörung gemäss Art. 447 Abs. 1 Anhörung

ZGB kann formlos und ohne Androhung von Säumnisfolgen erfolgen. a. Einladung

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