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232.3 EGKESRLIDPMAEGKESRDPMA CH-ZH

Art. 5 : Einführungsgesetz zum Kindes und Erwachsenenschutzrecht (EG KESR)

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Art. 5

3 Die Pensen der Mitglieder der KESB betragen mindestens

a. 80% für die Präsidentin oder den Präsidenten,

b. 50% für die übrigen Mitglieder.

Mindestpensen

2

EG KESR 232.3

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