Art. 49 : Einführungsgesetz zum Kindes und Erwachsenenschutzrecht (EG KESR)
Art. 49
22 1 Die KESB klärt die tatsächlichen Verhältnisse selbst ab. Abklärung der
Sie kann mit der Durchführung der Abklärungen ein Mitglied oder eine tatsächlichen
geeignete Person oder Stelle beauftragen (Art. 446 Abs. 2 ZGB). Vor- Verhältnisse
behalten bleiben §§ 51 Abs. 1, 53 und 54.
2 Die KESB holt von der Wohnsitzgemeinde einen Bericht zu den
über die betroffene Person vorhandenen Informationen ein, die für
das hängige Verfahren wesentlich sind.
3 Die KESB gibt der Wohnsitzgemeinde vorgängig Gelegenheit zur
Stellungnahme, wenn diese durch eine geplante Massnahme in ihren
Interessen, insbesondere finanzieller Art, wesentlich berührt werden
könnte. Die Wohnsitzgemeinde wird dadurch nicht zur Verfahrens-
partei.
4 Der Wohnsitzgemeinde wird Akteneinsicht gewährt, soweit dies
zur Wahrnehmung ihres Anhörungsrechts notwendig ist. Die Personen,
denen Akteneinsicht gewährt wird, unterstehen der Verschwiegenheits-
pflicht.
5 Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten in einer Verordnung.