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Art. 49 : Einführungsgesetz zum Kindes und Erwachsenenschutzrecht (EG KESR)

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Art. 49

22 1 Die KESB klärt die tatsächlichen Verhältnisse selbst ab. Abklärung der

Sie kann mit der Durchführung der Abklärungen ein Mitglied oder eine tatsächlichen

geeignete Person oder Stelle beauftragen (Art. 446 Abs. 2 ZGB). Vor- Verhältnisse

behalten bleiben §§ 51 Abs. 1, 53 und 54.

2 Die KESB holt von der Wohnsitzgemeinde einen Bericht zu den

über die betroffene Person vorhandenen Informationen ein, die für

das hängige Verfahren wesentlich sind.

3 Die KESB gibt der Wohnsitzgemeinde vorgängig Gelegenheit zur

Stellungnahme, wenn diese durch eine geplante Massnahme in ihren

Interessen, insbesondere finanzieller Art, wesentlich berührt werden

könnte. Die Wohnsitzgemeinde wird dadurch nicht zur Verfahrens-

partei.

4 Der Wohnsitzgemeinde wird Akteneinsicht gewährt, soweit dies

zur Wahrnehmung ihres Anhörungsrechts notwendig ist. Die Personen,

denen Akteneinsicht gewährt wird, unterstehen der Verschwiegenheits-

pflicht.

5 Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten in einer Verordnung.

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