232.3
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CH-ZH
Art. 48 : Einführungsgesetz zum Kindes und Erwachsenenschutzrecht (EG KESR)
Art. 48
Ist das Kollegium für ein Geschäft zuständig, leitet die Prä- Verfahrens-
sidentin oder der Präsident der KESB das Verfahren. Sie oder er kann leitung
die Verfahrensleitung an ein anderes Mitglied delegieren.