Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
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Art. 48 : Einführungsgesetz zum Kindes und Erwachsenenschutzrecht (EG KESR)

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Art. 48

Ist das Kollegium für ein Geschäft zuständig, leitet die Prä- Verfahrens-

sidentin oder der Präsident der KESB das Verfahren. Sie oder er kann leitung

die Verfahrensleitung an ein anderes Mitglied delegieren.

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