Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
232.3 EGKESRLIDPMAEGKESRDPMA CH-ZH

Art. 47 : Einführungsgesetz zum Kindes und Erwachsenenschutzrecht (EG KESR)

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (88 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 47

1 Das Verfahren vor der KESB wird rechtshängig

a. durch Eröffnung von Amtes wegen,

b. mit Einreichung eines mündlichen oder schriftlichen Begehrens,

c. durch Anrufung der Behörde in den vom ZGB bestimmten Fällen,

d. mit Eingang einer Gefährdungsmeldung.

12

EG KESR 232.3

2 Die KESB eröffnet ein Verfahren von Amtes wegen durch Mittei-

lung an die betroffene Person oder andere nach aussen wahrnehmbare

Vorkehrungen im Hinblick auf die Anordnung von Massnahmen des

Kindes- und Erwachsenenschutzrechts.

← Art. 46 Einführungsgesetz zum Kindes und Erwachsenenschutzrecht (EG KESR) Art. 48 →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)

PQ220057 · zh (§ 47 Abs. 1 lit. b EG KESR)
Child and Adult Protection Authority v. Right to Oral Hearing
Determines the conditions under which a procedure becomes pending, specifically allowing for oral or written requests.