232.3
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CH-ZH
Art. 47 : Einführungsgesetz zum Kindes und Erwachsenenschutzrecht (EG KESR)
Art. 47
1 Das Verfahren vor der KESB wird rechtshängig
a. durch Eröffnung von Amtes wegen,
b. mit Einreichung eines mündlichen oder schriftlichen Begehrens,
c. durch Anrufung der Behörde in den vom ZGB bestimmten Fällen,
d. mit Eingang einer Gefährdungsmeldung.
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EG KESR 232.3
2 Die KESB eröffnet ein Verfahren von Amtes wegen durch Mittei-
lung an die betroffene Person oder andere nach aussen wahrnehmbare
Vorkehrungen im Hinblick auf die Anordnung von Massnahmen des
Kindes- und Erwachsenenschutzrechts.
Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)
PQ220057 · zh (§ 47 Abs. 1 lit. b EG KESR)
Child and Adult Protection Authority v. Right to Oral Hearing
Determines the conditions under which a procedure becomes pending, specifically allowing for oral or written requests.